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Praxisleitfaden · EU AI Act

Müssen Unternehmen KI-Bilder, Stimmen, Videos und Texte kennzeichnen?

Der EU AI Act verbietet KI-Werbung nicht. Er verlangt aber Aufmerksamkeit dort, wo künstliche Inhalte wie echte Personen, Orte, Unternehmen oder Ereignisse wirken können. Dieser Leitfaden zeigt, was im Marketingalltag zählt, ohne die gesamte Verordnung nachzuerzählen.

Stand: · Lesezeit: ca. 11 Minuten · EU-weit

Alexander Paulus bedient einen riesigen Stempel mit der Aufschrift „AI GENERATED“ über einem fiktiven Radrennen, umgeben von erfundenem Hotel, Produkt, Ereignis und KI-Porträt.
Die Kennzeichnungsfrage wird zum absurden Prüflabor: Ich stemple ein vermeintlich echtes Radrennen direkt als KI-generiert, während rundherum ein erfundenes Hotel, Produkt, Brückenevent und Porträt auf Prüfung warten. Die Auswahl ist bewusst breit, denn Deepfakes können nach dem AI Act nicht nur Personen, sondern auch plausibel reale Objekte, Orte, Unternehmen und Ereignisse betreffen.

Das Wichtigste in 60 Sekunden / tl;dr

  • Nicht jeder gewerblich genutzte KI-Inhalt braucht automatisch einen öffentlichen KI-Hinweis.
  • Ein klarer und wahrnehmbarer Hinweis wird vor allem dann relevant, wenn ein realistischer KI-Inhalt als echte Person, echter Ort, echtes Unternehmen, echter Gegenstand oder tatsächliches Ereignis verstanden werden könnte.
  • Die -Regel aus Artikel 50 gilt ab dem 2. August 2026, die KI-Kompetenzpflicht bereits seit dem 2. Februar 2025.
  • Die technische, maschinenlesbare Markierung ist Aufgabe des Systemanbieters. Für einen nötigen klaren Hinweis ist das veröffentlichende Unternehmen verantwortlich.
  • Bei realistischen KI-Stimmen und Videos kann zusätzlich ein klarer, wahrnehmbarer Hinweis spätestens beim ersten Kontakt nötig sein. Bei Audio kann dieser Hinweis auch hörbar erfolgen.
  • Unternehmen sollten KI-Inhalte trotzdem immer menschlich prüfen, Rechte und Werbeaussagen klären und den eigenen KI-Einsatz intern regeln.

Wenig Zeit?

Quellen: EU-Kommission: FAQ zu Artikel 50 · EU-Kommission: Leitlinien zu Artikel 50 · EU-Kommission: FAQ zur KI-Kompetenz

01

Die Grundregel: KI-Nutzung allein löst noch keine Kennzeichnungspflicht aus

Artikel 50 unterscheidet zwischen technischen Pflichten der Anbieter von KI-Systemen und Offenlegungspflichten der gewerblichen Anwender. Für Unternehmen, die fertige Werkzeuge für Marketinginhalte nutzen, ist vor allem die -Regel relevant. Sie gilt ab dem 2. August 2026.

Ein ist nach dem AI Act ein KI-generierter oder manipulierter Bild-, Audio- oder Videoinhalt, der bestehenden oder plausibel existierenden Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und fälschlich authentisch oder wahr erscheinen kann. Es geht also nicht nur um gefälschte Prominentenvideos.

Für die Einordnung zählen unter anderem die Ähnlichkeit, die Botschaft des Inhalts, der Veröffentlichungskontext und das Publikum. Wenn die Zielgruppe offensichtlich keine dokumentarische Wahrheit erwartet, kann das gegen eine -Einstufung sprechen. Die Bewertung bleibt jedoch kontextabhängig.

bedeutet nicht nur: eine echte Person wird nachgeahmt

KI-Inhalt

Das Bild, Audio oder Video wurde mit KI erzeugt oder wesentlich manipuliert.

Plausible Realität

Es ähnelt einer Person, Sache, einem Ort, Unternehmen oder Ereignis, das existiert, plausibel existieren kann oder plausibel existiert haben könnte.

Falscher Echtheitseindruck

Ein Mensch könnte den wesentlichen Inhalt fälschlich für authentisch oder wahr halten.

Auch ein vollständig erfundenes Hotel, Restaurant, Produkt, Unternehmen oder Ereignis kann deshalb relevant sein. Eine identifizierbare reale Person ist nicht erforderlich. Die drei Kriterien müssen zusammen betrachtet werden.

Quellen (3)

02

Pixel, Metadaten und Herkunftsnachweis: Was genau muss vorhanden sein?

Artikel 50 kennt zwei getrennte Pflichten. Der Anbieter des generativen KI-Systems muss technische Erkennbarkeit ermöglichen. Das Unternehmen, das einen relevanten Inhalt veröffentlicht, muss gegebenenfalls zusätzlich einen klaren und für Menschen wahrnehmbaren Hinweis anbringen. Eine Ebene ersetzt die andere nicht.

Was das Gesetz selbst verlangt

Der AI Act schreibt dem Anbieter keine einzelne Technologie und kein bestimmtes Dateiformat vor. Das Ergebnis muss maschinenlesbar, erkennbar, wirksam, interoperabel, robust und zuverlässig sein, soweit dies technisch machbar ist. Der veröffentlichende Anwender muss s klar und unterscheidbar offenlegen, spätestens beim ersten Kontakt.

Die drei technischen Bausteine

  • Digital signierte Metadaten

    Speichern maschinenlesbar, dass eine Datei mit KI erzeugt oder verändert wurde, etwa nach dem offenen C2PA-Standard (Content Credentials), den unter anderem Adobe, Google, Microsoft und OpenAI unterstützen. Beim Export oder Upload können sie aber verloren gehen.

  • Unsichtbares Wasserzeichen in den Bilddaten

    Wird unmerklich in die Pixelstruktur eingebettet und soll Bearbeitungen wie Komprimierung oder Zuschnitt überstehen. Es ist keine sichtbare Beschriftung.

  • Herkunftsdaten und Prüfspur

    Zusätzliche Angaben zu System, Anbieter und Zeitpunkt verbessern den Herkunftsnachweis.

Dieses Zwei-Schichten-Modell stammt aus dem freiwilligen EU-Transparenz-Kodex. Wer ihn nicht unterzeichnet, darf gleichwertige technische Lösungen einsetzen, muss deren Eignung aber belegen können.

Wann muss der Hinweis sichtbar oder hörbar sein?

Wenn ein Bild, Audio- oder Videoinhalt als einzustufen ist, genügt die unsichtbare technische Markierung nicht. Das kann auch eine realistisch klingende KI-Stimme oder ein erfundenes, aber plausibel real wirkendes Geschäft, Produkt, Hotel oder Ereignis betreffen. Der Hinweis muss ohne Spezialwerkzeug und ohne zusätzlichen Klick verständlich und wahrnehmbar sein. Bei Audio kann das ein hörbarer Hinweis sein, bei Video meist ein klarer Overlay-Hinweis. Der AI Act verlangt nicht wörtlich, dass der Hinweis dauerhaft in die Datei eingebrannt wird. Für exportierte Dateien ist das jedoch meist die robusteste Lösung, weil er beim Teilen erhalten bleibt.

  • Spätestens bei der ersten Wahrnehmung klar und wahrnehmbar
  • Klarer Wortlaut wie „KI-generierte Stimme“, „KI-manipuliertes Video“ oder „KI-generierte Darstellung“
  • Bei Video ausreichender Kontrast, lesbare Größe und keine Überlagerung durch Plattformelemente
  • Bei Audio verständlicher hörbarer Hinweis, zusätzlich möglichst als Text im Player
  • Direkt im Inhalt oder als gleichwertiges Interface-Overlay auf dem Inhalt
  • Beim Download, Export und erneuten Teilen weiterhin vorhanden
  • Zusätzlicher Alt-Text oder eine ARIA-Beschriftung für assistive Technologien

Welche EU-Icons es gibt und warum unseres anders aussieht

Die EU-Kommission bietet drei freiwillige Varianten an: das allgemeine „AI“-Icon für Inhalte, an deren Erstellung KI beteiligt war, „Fully AI-Generated“ für vollständig erzeugte Inhalte und „Partially AI-Modified“ für vorhandenes, menschlich erstelltes Material, das wesentlich mit KI verändert wurde. Die Varianten können bei kennzeichnungspflichtigen Bild-, Audio-, Video- und Textinhalten eingesetzt werden. Ein eigenes, ausschließlich für Texte vorgesehenes Icon gibt es nicht. Ob ein Text überhaupt offengelegt werden muss, hängt weiterhin von den Voraussetzungen des Artikel 50 ab.

Die Bilder dieses Beitrags verwenden bewusst ein eigenes, dauerhaft eingebettetes „AI GENERATED“-Label mit kontrastreicher Trägerfläche. Die von der EU-Kommission veröffentlichten Kennzeichnungs-Icons können freiwillig genutzt werden, sind aber nicht verpflichtend. Unser Label ist deshalb weder ein amtliches EU-Symbol noch ein Prüfsiegel oder für sich allein ein Nachweis der Rechtskonformität. Es ist unser Versuch, die Offenlegung klar, gut lesbar und auch beim Download oder Teilen sichtbar umzusetzen.

Quellen: EU-Kommission: Kennzeichnungs-Icons

Wer trägt welche Verantwortung?

Systemanbieter

Muss die technische maschinenlesbare Markierung und ihre Erkennbarkeit sicherstellen; für ältere Systeme gilt eine begrenzte Übergangsregel. Nutzt er Technik eines Drittanbieters, bleibt seine eigene Verantwortung bestehen.

Veröffentlichendes Unternehmen

Wer ein KI-System beruflich unter eigener Verantwortung nutzt, ist im AI Act ein „Deployer". Er muss beurteilen, ob sein konkreter Bild-, Audio- oder Videoinhalt ein ist, und dann den klaren Hinweis sicherstellen. Metadaten oder das Wasserzeichen des Tools genügen dafür nicht.

Agentur oder Freelancer

Arbeitet die Person unter Verantwortung und Kontrolle des Auftraggebers, bleibt regelmäßig das beauftragende Unternehmen der Deployer. Arbeitet sie eigenverantwortlich, kann sie selbst Deployer sein. Die Freigabe sollte vertraglich und organisatorisch eindeutig geregelt werden.

Plattform oder Export-Workflow

Kann Labels und Metadaten technisch erhalten oder entfernen. Das entlastet Anbieter und Deployer nicht automatisch. Unternehmen sollten deshalb testen, was nach Upload, Komprimierung, Download und Reposting tatsächlich übrig bleibt.

Ein Restaurant, eine Werkstatt, eine Agentur oder ein Freelancer kann also Anwender sein, ohne selbst ein KI-Modell entwickelt zu haben.

Praxisregel für kleine Unternehmen: Originaldatei mit vorhandenen Metadaten archivieren, Metadaten nicht absichtlich entfernen, den klaren Hinweis in den finalen Export integrieren und eine verantwortliche Person vor der Veröffentlichung freigeben lassen.

Quellen (6)

03

KI-Stimmen und Videos: Wann muss genau gekennzeichnet werden?

1. Live-KI-Stimme oder Telefonbot

Spricht eine KI direkt mit einem Menschen, muss spätestens zu Beginn der ersten Interaktion klar und unterscheidbar erkennbar sein, dass eine KI antwortet. Das betrifft zum Beispiel Sprachassistenten, Telefonbots und sprechende Avatare. Die Pflicht liegt zunächst beim Anbieter des Systems. Wer einen solchen Dienst im Unternehmen einsetzt, sollte trotzdem prüfen, ob der Hinweis im eigenen Kanal tatsächlich ankommt.

2. KI-generierte Audiodatei oder synthetische Stimme

Anbieter generativer KI-Systeme müssen synthetische Audioinhalte maschinenlesbar markieren und ihre Erkennung als künstlich ermöglichen. Das ist eine technische Markierung und kein Ersatz für einen nötigen Hinweis gegenüber dem Publikum. Eine generische synthetische Sprecherstimme ist nicht allein deshalb automatisch ein Deepfake. Maßgeblich sind Realitätsnähe, Kontext und die erwartete Wahrnehmung.

3. Realistischer Voice-Clone oder gefälschte Aufnahme

Wird die Stimme einer realen Person überzeugend imitiert oder klingt die Aufnahme wie ein echtes Ereignis, liegt eine Deepfake-Einordnung näher. Dann muss das veröffentlichende Unternehmen spätestens beim ersten Kontakt klar offenlegen, dass die Stimme künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Bei Audio kann der Hinweis hörbar erfolgen, zum Beispiel vor dem Beitrag, und sollte zusätzlich im Player als Text stehen.

Und bei Videos?

Für realistische KI- oder Deepfake-Videos gilt dieselbe Grundregel. Ein klarer, gut lesbarer Hinweis muss spätestens beim ersten Kontakt wahrnehmbar sein. Ein dauerhaftes Overlay im Video oder ein gleichwertiger Overlay-Hinweis im Player ist für Export, Download und erneutes Teilen meist die robusteste Umsetzung. Reine Metadaten reichen für die öffentliche Offenlegung nicht.

Welche Formulierung ist richtig?

  • „KI-generierte Stimme“
  • „Mit KI erzeugte Audiodatei“
  • „KI-manipuliertes Video“
  • „KI-generierte Darstellung“

Der AI Act schreibt keinen einzelnen Wortlaut und kein bestimmtes Icon vor. Die offiziellen EU-Icons sind optional. Entscheidend ist, dass der Hinweis klar, unterscheidbar, verständlich und spätestens beim ersten Kontakt wahrnehmbar ist. Die begrenzte Übergangsfrist bis 2. Dezember 2026 betrifft nur die technische Markierungspflicht bestimmter bereits vor dem 2. August 2026 bereitgestellter Systeme, nicht die öffentliche Offenlegung eines Deepfakes.

Quellen (4)

04

Zwei fiktionale Werbemotive und der entscheidende Unterschied

Beide Bilder wurden für diesen Beitrag künstlich erzeugt; alle dargestellten Geschäfte, Personen, Orte und Ereignisse sind erfunden. Der KI-Hinweis ist direkt in die Bilddateien eingebrannt und bleibt so auch beim Download oder erneuten Teilen erhalten; zusätzlich weisen die Dateien ihre KI-Herkunft maschinenlesbar in den Metadaten aus (IPTC Digital Source Type). Die Beispiele zeigen typische Abwägungen, keine automatische rechtliche Einstufung. Derselbe Inhalt kann je nach Begleittext, Plattform und Zielgruppe anders zu bewerten sein.

KI-generierte fotorealistische Szene eines erfundenen Radrennens vor einem erfundenen Café

Risikobeispiel

Ein Rennen, das wie echte Lokalberichterstattung wirkt

Das Motiv sieht wie die Aufnahme eines realen lokalen Rennens vor einem realen Café aus. Würde ein Unternehmen damit für ein angebliches Ereignis oder eine angebliche Beteiligung werben, könnte das Bild fälschlich als authentisch verstanden werden. Dann liegt eine -Einordnung näher und ein klarer Hinweis sollte spätestens beim ersten Kontakt sichtbar sein.

Nicht empfehlenswert: das Motiv ohne Hinweis in einem Feed veröffentlichen und erst im Kleingedruckten oder hinter einem Link erklären.
Robuster: direkt am Bild oder unmittelbar in der ersten sichtbaren Begleitinformation „KI-generierte Darstellung“ oder „Mit KI erstelltes Beispielmotiv“ angeben.
KI-generierte Illustration von Füchsen in Raumanzügen, die auf dem Mond Gebäck verkaufen

Positivbeispiel

Offensichtliche Fiktion, transparent kommuniziert

Füchse, die auf dem Mond Gebäck verkaufen, werden vernünftigerweise nicht als dokumentarisches Ereignis verstanden. Eine -Einstufung ist daher wesentlich weniger naheliegend. Der freiwillige Hinweis schafft trotzdem Klarheit und Vertrauen, ohne das Motiv zu stören.

Gute Praxis: Die Illustration bleibt eindeutig werblich und fantastisch. Gleichzeitig wird ihr künstlicher Ursprung offen benannt.

Warum Influencer besonders genau hinsehen sollten

Eine Story verschwindet vielleicht nach 24 Stunden, die Veröffentlichungspflichten dadurch aber nicht. Auch ein persönlich wirkender Account kann beruflich genutzt werden. Sponsored Content, Affiliate-Posts, Einladungen und Kooperationen sollten deshalb nicht wie private Kommunikation behandelt werden, wenn KI-Inhalte echte Erfahrungen, Orte oder Ereignisse suggerieren könnten.

Quellen (2)

05

KI-Texte: Werbung ist nicht automatisch kennzeichnungspflichtig

Die besondere Offenlegungspflicht für KI-Texte betrifft Veröffentlichungen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Die Kommission nennt beispielsweise Politik, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie relevante wirtschaftliche, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen.

Normale Produkttexte, Social-Media-Captions oder Speisekartenbeschreibungen fallen deshalb nicht allein wegen ihres Werbezwecks unter diese spezielle Textregel. Sobald Werbung jedoch Aussagen zu Verbraucher- oder öffentlicher Sicherheit, Gesundheit oder anderen öffentlichen Themen vermittelt, muss genauer geprüft werden.

Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen nach der Kommissionsauslegung nicht als KI-Text gekennzeichnet werden, wenn eine echte fachliche menschliche Prüfung oder redaktionelle Kontrolle stattgefunden hat und eine Person oder Stelle die redaktionelle Verantwortung trägt. Eine bloße Rechtschreib- oder Grammatikprüfung reicht nicht.

Unabhängig von der Kennzeichnung immer prüfen

  • Preise, Termine und Verfügbarkeit
  • Adressen, Namen und Kontaktdaten
  • Produktmerkmale und Leistungsversprechen
  • Gesundheits-, Sicherheits- oder Nachhaltigkeitsaussagen
  • Quellen, Zahlen und Zitate
Quellen (1)

06

Chatbots und KI-Assistenten: Nutzer müssen die KI erkennen können

Artikel 50 betrifft auch KI-Systeme, die direkt mit Menschen interagieren. Wer einem Chatbot oder Sprachassistenten schreibt, muss erkennen können, dass eine KI antwortet. Das sicherzustellen ist zunächst Aufgabe des Systemanbieters. Unternehmen, die einen Chatbot im Support oder auf der Website einsetzen, sollten aber prüfen, ob der Hinweis im konkreten Einsatz tatsächlich sichtbar ankommt.

Eine Ausnahme gilt nur, wenn der KI-Charakter aus den Umständen für eine aufmerksame Person ohnehin offensichtlich ist. Im Zweifel ist ein klarer Hinweis zu Beginn der Unterhaltung die einfachste Lösung.

Praktisch heißt das für Website- und Support-Chatbots

  • Hinweis spätestens zu Beginn der ersten Interaktion, etwa „Sie chatten mit einem KI-Assistenten"
  • Name und Auftreten des Bots täuschen keinen menschlichen Ansprechpartner vor
  • Bei der Auswahl der Chatbot-Software prüfen, ob dieser Hinweis vorgesehen und gut sichtbar ist

Artikel 50 regelt daneben Informationspflichten bei Emotionserkennung und biometrischer Kategorisierung. Solche Systeme spielen im Marketingalltag der meisten Unternehmen keine Rolle und bleiben hier deshalb außen vor.

Quellen (3)

07

KI-Kompetenz: Auch kleine Marketingteams sind gemeint

Die KI-Kompetenzpflicht gilt bereits seit dem 2. Februar 2025. Anbieter und gewerbliche Anwender sollen Maßnahmen treffen, um die KI-Kompetenz von Mitarbeitern und anderen Personen zu fördern, die in ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten. Die Maßnahmen sollen zur Erfahrung, zum Einsatzkontext und zu den Risiken passen.

Die Kommission beantwortet ausdrücklich auch den Fall, dass Beschäftigte ChatGPT für Werbetexte oder Übersetzungen verwenden: Das Unternehmen soll sie über konkrete Risiken wie Halluzinationen informieren. Ein bestimmtes Zertifikat oder eine vorgeschriebene Organisationsstruktur ist nicht erforderlich; interne Aufzeichnungen über Schulungen und Leitlinien können sinnvoll sein.

Ein schlanker Mindeststandard für kleine Betriebe

  • Liste der erlaubten KI-Werkzeuge
  • Regeln für vertrauliche und personenbezogene Daten
  • Prüfung von Tatsachen, Rechten und Bildaussagen
  • Freigabeverantwortung vor der Veröffentlichung
  • Dokumentierte kurze Einweisung für Mitarbeitende und Dienstleister
Quellen (2)

08

Der AI Act ersetzt keine anderen Rechtsprüfungen

Ein Inhalt kann nach Artikel 50 keinen öffentlichen KI-Hinweis benötigen und trotzdem aus anderen Gründen problematisch sein.

  • Irreführende Werbung

    Darf das Bild oder der Text einen falschen Eindruck über Produkt, Preis, Leistung, Veranstaltung oder Verfügbarkeit vermitteln?

  • Personen und Daten

    Sind reale oder erkennbare Personen, Stimmen, Kundendaten oder andere personenbezogene Informationen betroffen?

  • Urheberrecht

    Dürfen Ausgangsfotos, Musik, Texte, Designs und sonstige geschützte Bestandteile tatsächlich genutzt und verändert werden?

  • Marken und Logos

    Besteht eine Erlaubnis für sichtbare Marken, Sponsorenlogos, Fahrzeugbeklebungen oder Unternehmenskennzeichen?

Quellen (4)

09

EU-weit einheitliche Verordnung, national unterschiedliche Praxis

Der AI Act bildet den gemeinsamen EU-Rahmen; die praktische Aufsicht über Artikel 50 und die Sanktionen liegen aber überwiegend bei den nationalen Behörden. Daneben bleiben nationale Regeln etwa zum Persönlichkeits-, Wettbewerbs- und Medienrecht relevant. Ein EU-weiter Marketingprozess sollte deshalb einen gemeinsamen Mindeststandard nutzen und sensible Kampagnen im jeweiligen Zielland prüfen lassen. Dieser Beitrag trifft bewusst keine abschließende Aussage zu einzelnen nationalen Gesetzen.

Cross-Border: Pass und Firmensitz sind nicht allein entscheidend

  • Wer in der EU ansässig oder tätig ist, fällt nicht deshalb aus dem Anwendungsbereich, weil die Person US- oder UK-Staatsbürger ist.
  • Auch Anbieter und Anwender in einem Drittstaat können erfasst sein, wenn die vom KI-System erzeugte Ausgabe in der EU verwendet wird.
  • Ein EU-Kunde oder ein auf EU-Publikum ausgerichteter Account ist ein wichtiges Signal. Entscheidend ist die konkrete Nutzung der Ausgabe in der Union, nicht nur die Rechnungsadresse.
Quellen (2)

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Übersicht und Checkliste vor dem Posten

Auf einen Blick: Was ist wann kennzeichnungspflichtig?

InhaltstypKennzeichnungspflicht?Worauf es ankommt
Realistisches KI-Bild, Audio oder VideoJa, wenn täuschend echtKlarer und wahrnehmbarer Hinweis, wenn der Inhalt fälschlich als echte Person, echter Ort, echtes Produkt oder echtes Ereignis verstanden werden könnte. Bei Audio kann der Hinweis hörbar erfolgen.
Live-KI-Stimme oder TelefonbotJa, ab GesprächsbeginnNutzer müssen spätestens zu Beginn der ersten Interaktion erkennen können, dass eine KI antwortet, außer dies ist aus dem Kontext offensichtlich.
Offensichtliche Illustration oder FantasiemotivNeinEine freiwillige Kennzeichnung schafft trotzdem Klarheit und Vertrauen.
Leichte KI-Bildbearbeitung, etwa Retusche oder HintergrundEher neinSolange sich Aussage und Kerninhalt des Bildes nicht wesentlich verändern.
Werbe- und Produkttexte aus KIIn der Regel neinPflicht nur bei Themen von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Verantwortung. Aussagen immer menschlich prüfen.
Website- oder Support-ChatbotJaDie KI muss spätestens zu Gesprächsbeginn erkennbar sein, außer sie ist aus dem Kontext offensichtlich.

Die 8-Punkte-Checkliste

  • Entstehung klären

    Welches Werkzeug, welches Ausgangsmaterial und welche wesentliche KI-Bearbeitung wurden verwendet?

  • Realitätsnähe prüfen

    Wirkt eine Person, ein Ort, Betrieb, Gegenstand oder Ereignis wie authentische Dokumentation?

  • Kontext mitdenken

    Welche Behauptung entsteht durch Caption, Hashtags, Kampagne und Veröffentlichungszeitpunkt?

  • Hinweis platzieren

    Wenn eine Offenlegung nötig oder sinnvoll ist: klar, wahrnehmbar, spätestens beim ersten Kontakt und im finalen Export erhalten.

  • Technische Markierungen erhalten

    Vorhandene Metadaten und unsichtbare KI-Markierungen nicht absichtlich entfernen und den Plattform-Export testen.

  • Aussagen verifizieren

    Preise, Fakten, Namen, Termine und Leistungsversprechen menschlich kontrollieren.

  • Rechte kontrollieren

    Personen, Marken, Logos, Ausgangsmaterial und Lizenzen prüfen.

  • Freigabe dokumentieren

    Verantwortliche Person, Datum und Prüfschritte kurz festhalten.

Unkomplizierte Formulierungen

KI-generierte DarstellungMit KI erstelltes BeispielmotivKI-generierte IllustrationOriginalfoto, mit KI wesentlich bearbeitet
Quellen (2)

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Häufige Fragen

Muss eine KI-generierte Stimme gekennzeichnet werden?

Nicht jede synthetische Stimme ist automatisch ein . Ein realistischer Voice-Clone oder eine Aufnahme, die wie ein echtes Ereignis oder die Stimme einer realen Person wirkt, muss spätestens beim ersten Kontakt klar als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden. Bei einem Live-Sprachassistenten muss außerdem zu Beginn der Interaktion erkennbar sein, dass eine KI antwortet.

Reicht ein KI-Hinweis nur im Alt-Text oder in den Metadaten?

Für eine erforderliche -Offenlegung grundsätzlich nicht. Der Hinweis muss für Menschen klar und wahrnehmbar sein; eine rein maschinenlesbare Markierung ersetzt das nicht. Alt-Texte bleiben zusätzlich für Barrierefreiheit wichtig. Bei Audio ist ein hörbarer Hinweis möglich, sollte aber möglichst durch eine Textanzeige im Player ergänzt werden.

Muss der Hinweis fest in Bild, Audio oder Video eingebrannt sein?

Der AI Act schreibt das nicht wörtlich für jeden Fall vor. Ein gleichwertiges Interface-Overlay kann genügen, wenn es klar auf dem Inhalt erscheint und beim ersten Kontakt wahrnehmbar ist. Für exportierte oder weitergeteilte Dateien ist eine eingebettete Kennzeichnung meist robuster, weil sie die Datei begleitet.

Wer ist verantwortlich, wenn das KI-Werkzeug keine Markierung liefert?

Für die maschinenlesbare Markierung ist grundsätzlich der Anbieter des generativen KI-Systems verantwortlich. Das veröffentlichende Unternehmen bleibt dennoch selbst dafür verantwortlich, einen erforderlichen klaren -Hinweis anzubringen. Fehlende Metadaten entbinden es davon nicht.

Darf ich freiwillig kennzeichnen, obwohl es vermutlich nicht vorgeschrieben ist?

Ja. Eine sachliche freiwillige Kennzeichnung kann Vertrauen schaffen und Unsicherheit reduzieren. Sie ersetzt jedoch keine Prüfung von Werbeaussagen, Persönlichkeits-, Marken- oder Urheberrechten.

Gilt der AI Act auch für kleine Unternehmen und internationale Freelancer?

Die Pflichten knüpfen an Rolle und Nutzung an, nicht an Unternehmensgröße oder Staatsangehörigkeit. Auch wer aus einem Drittstaat arbeitet, kann erfasst sein, wenn die KI-Ausgabe in der EU verwendet wird. Bei Sanktionen ist Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; für KMU bestehen besondere Vorgaben.

Quellen (3)

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Offizielle Quellen und weiterführende Regeln

Primärquellen und Erläuterungen, auf denen dieser Beitrag beruht. Zuletzt geprüft und ergänzt am 11. August 2026.

  1. Verordnung (EU) 2024/1689
  2. EU-Kommission: FAQ zu Artikel 50
  3. EU-Kommission: Leitlinien zu Artikel 50
  4. EU-Kommission: Transparenzregeln im Überblick
  5. EU-Kommission: FAQ zur KI-Kompetenz
  6. EU-Kommission: Transparenz-Kodex
  7. EU-Kommission: Kennzeichnungs-Icons
  8. Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken
  9. Datenschutz-Grundverordnung
  10. EU-Urheberrechtsrichtlinie
  11. EU-Markenverordnung

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Quellen (3)

Über den Autor

Alexander Paulus

Alexander Paulus entwickelt und betreibt digitale Produkte, Apps und Plattformen. Er beschäftigt sich mit dem praktischen und verantwortungsvollen Einsatz von KI in Unternehmen.

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